Allgemeine Geschäftsbedingungen der Einrichtungen der IDA

Integrationsdorf Arendsee GmbH & Co. KG • Harper Weg 3 • 39619 Arendsee

§ 1 Geltungsbereich

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Unterkünften (Zimmern, Bungalows, Ferienappartements, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Veranstaltungsräumen) zur Beherbergung und zur Durchführung von Veranstaltungen sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des IDA Integrationsdorf Arendsee (IDA Integrationsdorf Arendsee GmbH & Co. KG / nachfolgend als „IDA“ bezeichnet).

1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen IDA Integrationsdorf Arendsee (IDA Integrationsdorf Arendsee GmbH & Co. KG / nachfolgend als „IDA“ bezeichnet) zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des IDA Integrationsdorf Arendsee (IDA Integrationsdorf Arendsee GmbH & Co. KG / nachfolgend als „IDA“ bezeichnet).

1.3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Unterkünfte sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des IDA in Textform, wobei das Recht zur Kündigung gemäß § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird.

1.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

 

§ 2 Vertragsabschluss, -partner, Verjährung

2.1. Vertragspartner sind das IDA und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrags des Kunden durch das IDA (Buchungsbestätigung) zustande.

2.2. Dem IDA steht es frei, den Abschluss eines schriftlichen Vertrages (Buchungsvertrag) zu verlangen. Dem Kunden wird hierzu ein schriftlicher Buchungsvertrag von dem IDA übersandt

2.3. Alle Ansprüche gegen das IDA verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des IDA beruhen.

 

§ 3 Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

3.1. Das IDA ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchte Unterkunft bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen bzw. die vom Kunden bestellten und vom IDA zugesagten Leistungen zu erbringen.

3.2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Überlassung der Unterkunft und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des IDA zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das IDA beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom IDA verauslagt werden.

3.3. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.

3.4. Das IDA kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Unterkünfte, der Leistung des IDA oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Unterkunft und/oder für die sonstigen Leistungen des IDA angemessen erhöht.

3.5. Rechnungen des IDA sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen sieben Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen.

3.6. Das IDA ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Grundsätzlich ist bei Vertragsschluss eine Vorauszahlung in Höhe von 20 % der vereinbarten Vergütung fällig.  Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen.

3.7. Das IDA ist berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6. oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. Grundsätzlich ist die volle vereinbarte Vergütung spätestens 4 Wochen vor Anreise fällig.

3.8. Das IDA ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 3.6. und/oder Ziffer 3.7. geleistet wurde.

3.9. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des IDA aufrechnen oder verrechnen.

3.10. Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.

3.11. Ist bei Veranstaltungen ein Mindestumsatz vereinbart worden und wird dieser nicht erreicht, kann das IDA 60% des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn verlangen, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren oder das IDA einen höheren Schaden nachweist.

 

§ 4 Rücktritt/Kündigung („Stornierung“ des Kunden) – Nichtinanspruchnahme der Leistungen des IDA („NO SHOW“) – Für die mietweise Überlassung von Unterkünften

4.1. Eine einseitige Lösung des Kunden von dem mit dem IDA geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder ein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht besteht

4.2. Sofern zwischen dem IDA und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des IDA auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er dieses nicht bis zum vereinbarten Termin gegenüber dem IDA in Textform ausübt.

4.3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen und besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht, behält das IDA den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das IDA hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Unterkünfte sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Unterkünfte nicht anderweitig vermietet, so kann das IDA den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

 

§ 5 Rücktritt/Kündigung („Stornierung“ des Kunden) – Nichtinanspruchnahme der Leistungen des IDA („NO SHOW“) – Für die Durchführung von Veranstaltungen

5.1. Eine kostenfreie einseitige Lösung des Kunden von dem mit dem IDA geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Recht zum kostenfreien Rücktritt im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder ein gesetzliches Recht zur kostenfreien Lösung besteht.

5.2. Sofern zwischen dem IDA und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des IDA auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er dieses nicht bis zum vereinbarten Termin gegenüber dem IDA in Textform ausübt.

5.3. Ist ein Rücktrittsrecht gemäß 5.1 nicht vereinbart oder bereits erloschen und besteht auch kein gesetzliches Recht zur kostenfreien Lösung vom Vertrag, behält das IDA den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das IDA hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei pauschaliert werden, bei einzeln ausgewiesenen Mietpreisen in Höhe von 10%, im Übrigen gemäß weiteren Regelungen dieser Geschäftsbedingungen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem IDA steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.

5.4. Tritt der Kunde erst ab dem 60. Tag vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das IDA berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis (abzüglich eventueller Einnahmen oder ersparter Aufwendungen) sowie den verauslagten Leistungen und/oder einem vereinbarten Mindestumsatz, 35% des entgangenen Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen, ab dem 30. Tag 60% und ab dem 10. Tag 85% des Verzehrumsatzes. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist für die Berechnung der Frist der erste Veranstaltungstag maßgeblich. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem IDA steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.

5.5. Die Berechnung des Verzehrumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Buffetpreis zuzüglich Getränke x Teilnehmerzahl. War für das Buffet noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste Buffet des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Getränke werden mit einem Drittel des Buffetpreises berechnet.

5.6. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das IDA berechtigt, bei einem Rücktritt ab dem 60. Tag vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem Rücktritt ab dem 30. Tag 75% und ab dem 10. Tag 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist für die Berechnung der Frist der erste Veranstaltungstag maßgeblich. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem IDA steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.

§ 6 Rücktritt des IDA

6.1. Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das IDA in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Unterkünften bzw. nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Das IDA mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des IDA mit angemessener Fristsetzung nicht zur festen Buchung bereit ist.

6.2. Wird eine gemäß Ziffer 3.6. und/oder Ziffer 3.7. vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom IDA gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das IDA ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6.3. Ferner ist das IDA berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls

  • höhere Gewalt oder andere vom IDA nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • Unterkünfte bzw. Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit

oder der Aufenthaltszweck sein;

  • das IDA begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung bzw. die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des IDA in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des IDA zuzurechnen ist;
  • der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes bzw. der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
  • ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer 1.2. vorliegt.

6.4. Der berechtigte Rücktritt des IDA begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach vorstehender Ziffer 5.2. oder 5.3. ein Schadensersatzanspruch des IDA gegen den Kunden bestehen, so kann das IDA diesen pauschalieren. Die Ziffern 4. bzw. 5. dieser Geschäftsbedingungen gelten in diesem Fall entsprechend.

§ 7 Bereitstellung, Übergabe und Rückgabe der Unterkunft

7.1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Unterkünfte, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

7.2. Gebuchte Unterkünfte stehen dem Kunden ab 14:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

7.3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Unterkünfte dem IDA spätestens um 10:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das IDA aufgrund der verspäteten Räumung der Unterkünfte für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem IDA kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

7.4. Die Unterkünfte sind besenrein zur Verfügung zu stellen. Eine darüber hinaus gehende Reinigung der Unterkünfte ist nicht erforderlich. Jedoch behält sich das IDA vor, eine Sonderreinigungs-bzw. Instandsetzungsgebühr bei übermäßiger Verunreinigung oder Beschädigung in Rechnung zu stellen. Eine übermäßige Verunreinigung liegt beispielsweise bei Verschmutzung durch Erbrochenes, Bemalung der Inneneinrichtung oder ähnlichen Fällen vor. Die Gebühr beträgt pauschal 150,00 EUR. Dem IDA bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

 

§ 8 Änderung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen und der Veranstaltungszeit

8.1. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem IDA spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des IDA, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich ersparten Aufwendungen zu mindern.

8.2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem IDA frühzeitig, spätestens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich vereinbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 8.1 Satz 3 gilt entsprechend.

8.3. Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das IDA berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.

8.4. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das IDA diesen Abweichungen zu, so kann das IDA die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das IDA trifft ein Verschulden.

 

§ 9 Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung in Textform mit dem IDA. In diesen Fällen wird ein angemessener Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

 

§ 10 Technische Einrichtungen, Anschlüsse und sonstige Ausstattungen

10.1. Soweit das IDA für den Kunden auf dessen Veranlassung technische Einrichtungen, Anschlüsse und/oder sonstige Ausstattungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das IDA von allen Ansprüchen Dritter aus deren Überlassung frei.

10.2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des IDA bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des IDA gehen zu Lasten des Kunden, soweit das IDA diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das IDA pauschal erfassen und berechnen.

10.3. Der Kunde ist mit Zustimmung des IDA berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das IDA eine Anschlussgebühr verlangen.

10.4. Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften.

10.5. Der Kunde hat die im Rahmen urheberrechtlich relevanter Vorgänge (z.B. Musikdarbietung, Filmvorführung, Streamingdienste) erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z.B. GEMA) abzuwickeln.

10.6. Störungen an vom IDA zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das IDA diese Störungen nicht zu vertreten hat.

 

§ 11 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen bei Veranstaltungen

11.1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im IDA. Das IDA übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des IDA. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

11.2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial und sonstige von dem Kunden eingebrachte Gegenstände und deren Verwendung haben brandschutztechnischen Anforderungen und behördlichen Vorschriften zu entsprechen. Das IDA ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das IDA berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem IDA abzustimmen.

11.3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das IDA die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das IDA für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

 

§ 12 Haftung des IDA

12.1. Das IDA haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des IDA beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des IDA beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Einer Pflichtverletzung des IDA steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Ziffer 7 nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des IDA auftreten, wird das IDA bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das IDA rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

12.2. Für eingebrachte Sachen haftet das IDA dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

12.3. Soweit dem Kunden ein Stellplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück des IDA abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das IDA nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern.

12.4. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Das IDA kann vom Kunden die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, verlangen.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

13.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen sind unwirksam.

13.2. Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ausschließlicher Gerichtsstand 49685 Emstek. Das IDA kann wahlweise den Kunden aber auch am Sitz des Kunden verklagen. Dasselbe gilt jeweils bei Kunden, die nicht unter Satz 1 fallen, wenn sie ihren Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Mitgliedsstaat der EU haben.

13.3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

13.4. Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung weist das IDA darauf hin, dass die Europäische Union eine Online-Plattform zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten („OSPlattform“) eingerichtet hat: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Das IDA nimmt jedoch nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.

 

Stand 10/2023